Die EU-Kommission hat zwei delegierte Rechtsakte im Zusammenhang mit der EU-Umwelttaxonomie-Verordnung veröffentlicht. Diese Aktualisierungen betreffen Änderungen bei den nicht-klimabezogenen Umweltzielen und der Berichterstattung sowie bei den klimabezogenen Umweltzielen.
Mit der geforderten Nachhaltigkeitsberichterstattung werden die Anforderungen schrittweise für mehr Unternehmen relevant, da für die Ermittlung dieser auf Informationen aus der Wertschöpfungskette zurückgegriffen werden muss.
Die Bedeutung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) nimmt somit für immer mehr Unternehmen zu. Durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind Betriebe der Bau- und Immobilienbranche zu einem substanziellen Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft aufgerufen.
Die technischen Prüfkriterien des Klimaziels Kreislaufwirtschaft umfassen unter anderem:
🌍 50% des Originalgebäudes müssen erhalten bleiben
🌍 Minimierung von Primärstoffen und Einsatz von Sekundärrohstoffen
🌍 Beschreibung des Gebäudes „as built“ anhand elektronischer Hilfsmittel
Zudem müssen Schwellwerte für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling, der auf der Baustelle anfallenden nicht-gefährlichen Bau- und Abbruchfälle eingehalten werden. Auch Konstruktionsdesign und -techniken sollen die Kreislaufwirtschaft unterstützen. Das lebenszyklische Treibhauspotenzial (GWP) für die Renovierungsarbeiten am Gebäude wurden für jede Phase des Lebenszyklus ab dem Zeitpunkt der Renovierung berechnet und wird den Investoren und Kunden auf Anfrage offengelegt.
Unternehmen müssen dementsprechend prüfen, inwieweit ihre Aktivitäten den Kriterien den Anforderungen entsprechen und entsprechende Informationen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereitstellen.
Tipp!
Weitere Informationen zur EU-Taxonomie und den Anforderungen für Unternehmen und deren Umsetzung in der Praxis
in unseren Seminaren:
Wir ersuchen um Ihre Zustimmung für Cookies. Marketing-Cookies werden erst mit Ihrer Zustimmung verwendet, unsere Website ist werbefrei.